Die medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hat auf der gesetzlichen festgeschriebenen Grundlage des § 12 Absatz 1 SGB V zu erfolgen. Die ärztlichen Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen wir als niederge- lassene Ärzte auch nicht bewirken und dürfen die Krankenkassen nicht bewilligen.

Die „gesetzliche“ Vorsorge sieht neben Blutdruckmessung und der Untersuchung des Stuhls auf Blutbeimengungen lediglich eine körperliche Untersuchung vor, wobei die Haut, die äußeren Geschlechtsmerkmale und der Enddarm einschließlich Abtasten der Prostata vorgegeben ist.

Ihm Rahmen der gesetzlichen Vorsorge ist eine Urinuntersuchung nicht vorgesehen.

Es ist die übereinstimmende Auffassung des Berufsverbandes der Deutschen Urologen, dass diese Maßnahmen oftmals nicht ausreichen, um eine Krebserkrankung des Mannes rechtzeitig erkennen zu können. Wir erachten zusätzliche Untersuchungen für sinnvoll.

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