Gesetzliche Vorsorge
Die medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hat auf der gesetzlichen festgeschriebenen Grundlage des § 12 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V zu erfolgen. Die ärztlichen Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen wir als niedergelassene Ärzte auch nicht bewirken und dürfen die Krankenkassen nicht bewilligen.
Inhalte der gesetzliche Vorsorge ab dem 45. Lebensjahr:
- Gezielte Anamnese
- Tastuntersuchung der Prostata und der regionären Lymphknoten und
- Untersuchung der äußeren Genitale
Sie beinhaltet jedoch weder Blut- , Urin- noch Ultraschalluntersuchungen.
Es ist die übereinstimmende Auffassung des Berufsverbandes der Deutschen Urologen, dass die Maßnahmen der gesetzlichen Vorsorge oftmals nicht ausreichen, um eine Krebserkrankung des Mannes rechtzeitig erkennen zu können.
Wir sind von Maßnahmen zur erweiterten urologischen Vorsorge überzeugt.
Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom
Männer haben ab dem Alter von 50 Jahren Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Altersgruppe 50 Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres:
- Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl (immunologischer Stuhltest iFOBT)
Altersgruppen ab 55 Jahren
- Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms. (die erste Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren, die zweite Koloskopie frühestens zehn Jahre nach Durchführung der ersten Koskopie)
- Wird die erste Koloskopie erst mit 65 jähren durchgeführt, zählt sie als zweite Koloskopie
- Männer ab dem Alter von 55 Jahren, bei denen keine Koloskopie oder keine zweite Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie durchgeführt worden ist, haben Anspruch auf die zweijährliche Durchführung eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl
- Bei einem positiven Befund des Schnelltests besteht ein Anspruch auf Abklärung durch eine Koloskopie
Weiterführende Informationen:
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses u?ber die Früherkennung von Krebserkrankungen